Sachkunde
Wie Ihr alle wisst setzt das Waffengesetz, in Verbindung mit der Waffenverordnung, einige Hürden für den Besitz und den Erwerb von Schusswaffen für Sportschützen voraus.
Viele von Euch sind sicher der Meinung das sie auf Grund ihrer langen Zugehörigkeit zum Schützenverein hier alles erfüllt hätten. Jedoch weit gefehlt!!!!
Mit der neuen Waffenverordnung aus dem Jahre 2012 hat sich das alles etwas verändert. Wer bis dato noch keine Sachkundeprüfung hatte, muss sie jetzt nachweisen. Hierbei gibt es keine Ausnahmen!
§ 4 des Waffengesetzes:
Voraussetzungen für eine Erlaubnis
Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller:
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5. bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1
Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.
Streng ausgelegt bedeutet dies, wer keine Sachkundeprüfung nachweisen kann, dem ist die Erlaubnis zu entziehen!
Weiterhin ist vorgeschrieben das alle Schießstandaufsichten eine Sachkundeprüfung nachzuweisen haben.
Hier findet ihr die Sachkundeprüfungsfragen!
Auszug aus dem Waffengesetz
7 Sachkunde ( § 31 WaffG )
7.1
Der überarbeitete Entwurf eines Fragenkatalogs für die Sachkundeprüfung ist als Anlage 2 beigefügt.
Auf Nr. 31.1 Satz 3 WaffVwV weise ich hin.
7.2
Die Prüfung der Sachkunde für den Umgang mit den sog. 4-mm-Waffen soll in einem vereinfachten Verfahren erfolgen. Hierfür ist ein Fragebogen entwickelt worden, der als Anlage 3 beigefügt ist.
7.3
Als Gebühr ist in der Regel die Mindestgebühr von 20,- DM ausreichend ( Nr. 12 des Abschnitts I des
Gebührenverzeichnisses der Vierten Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Juli 1976 ).
7.4
Nachweise der Sachkunde für Signalwaffen bei Segelsportlern. Es sind Zweifel aufgetaucht, ob bei Inhabern von „Altzertifikaten“ ( B- und C- Scheine ) auf den Nachweis der Sachkunde im Umgang mit Signalpistolen verzichtet werden kann. Den Fachverbänden ist empfohlen worden, den betreffenden Personenkreis nachzuschulen und eine entsprechende Bescheinigung in die Zertifikate einzustempeln.
7.5
Die von den Sportverbänden durchgeführten Lehrgänge zur Vermittlung der Sachkunde nach § 32 der
Ersten Verordnung zum Waffengesetz sind einer angemessenen behördlichen Kontrolle zu unterziehen.
Dies kann durch Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen geschehen. Ggf. können zu den von den Verbänden
durchgeführten Sachkundeprüfungen sporadisch Beobachter entsandt werden.